Arbeitsuchende, die als arbeitslos gemeldet sind und zu einem Vorstellungsgespräch gehen, können die Erstattung eines Teils ihrer Reisekosten beantragen. Nach Angaben des Amtes für Arbeit, Soziales und Familie gelten als Reisekosten die Kosten für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom ständigen Wohnsitz oder vom Ort des vorübergehenden Aufenthalts und, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel vom ständigen Wohnsitz oder vom Ort des vorübergehenden Aufenthalts zur Verfügung stehen, von einem Ort mit Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln zum Ort des Aufnahmegesprächs, des Auswahlverfahrens oder der Gruppenunterbringung. Es ist wichtig, dass das Datum auf den Tickets mit dem Datum des Auswahlverfahrens beim Arbeitgeber übereinstimmt.

Bedingungen:

  1. Der Arbeitssuchende muss in der Arbeitslosenliste eingetragen sein.
  2. Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Erstattung eines Teils ihrer Reisekosten ausfüllen und eine Bescheinigung über die Teilnahme am Vorstellungsgespräch oder am Auswahlverfahren vorlegen, die ein Einladungsschreiben, eine Bescheinigung über die Teilnahme am Vorstellungsgespräch und Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel enthalten muss.
  3. Der Antrag muss spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf des Kalendermonats eingereicht werden, in dem der Anspruch auf Erstattung eines Teils der Reisekosten entstanden ist.
  4. Die Reisekosten müssen mehr als 4 EUR betragen und 70 % der nachgewiesenen Reisekosten, höchstens jedoch insgesamt 35 EUR für alle Reisen in einem Kalendermonat, ausmachen.

Der Text des Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. § 53b Fahrtkostenzuschuss zur Beschäftigung