Wenn Sie darüber nachgedacht haben, aus beruflichen Gründen in eine andere Region als Ihren Wohnort zu ziehen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt dafür. Jeder Arbeitslose aus einer Region mit geringen Beschäftigungsmöglichkeiten, der bereit ist, in einem Umkreis von mindestens 70 Kilometern um seinen Wohnort einen längerfristigen Arbeitsplatz zu finden, kann einen finanziellen Beitrag des Staates zur Unterstützung der beruflichen Mobilität erhalten. Damit werden 80 % der Wohnkosten für ein halbes Jahr abgedeckt, bis zu einem Höchstbetrag von 250 EUR pro Monat.

Die Leistungen werden von den Arbeitsämtern gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Bewerber eine unbefristete oder befristete Stelle finden, die jedoch mindestens sechs Monate dauern muss. Diese Zulage gilt nicht für Arbeiten im Rahmen einer Vereinbarung. Sie können die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Streichung aus der Arbeitslosenliste beantragen.

Bisher war es nach geltendem Recht möglich, eine einmalige staatliche Umzugsbeihilfe in Höhe von 1.327,76 € zu beantragen. Die Bedingung war, dass der Bewerber seinen ständigen Wohnsitz am neuen Standort haben musste.

Aufgrund des Preisgefälles bei Immobilien könnten in Orten mit vielen Arbeitsplätzen nur wenige Einwohner eine Immobilie an ihrem neuen Standort erwerben. Das Interesse an dem Beitrag war daher gering. Im Jahr 2014 bewarben sich 38 Bewerber, im Jahr 2013 waren es 66.

Nach dem neuen Wortlaut des Gesetzes, mit dem die Beihilfe in „Mobilitätsbeihilfe für Arbeitnehmer“ umbenannt wird, ist die Beihilfe nicht mehr an einen ständigen Wohnsitz gebunden. Der Antragsteller kann die Wohnung mieten und dort einen vorübergehenden Wohnsitz einrichten.

Der Text des Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. § 53a Beihilfe zur Förderung der Mobilität für die Arbeit

Anhänge: