Der Text des Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. § 53b Fahrtkostenzuschuss zur Beschäftigung
Die Behörde kann einem Arbeitgeber auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung eine Zulage für die Beförderung auf dem Weg zur und von der Arbeit (nachstehend „Zulage“ genannt) gewähren, wenn der Arbeitgeber für die tägliche Beförderung von Arbeitnehmern auf dem Weg zur und von der Arbeit sorgt, weil eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweislich nicht oder

