Der Text des Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. § 53a Beihilfe zur Förderung der Mobilität für die Arbeit
Die Behörde gewährt einem Arbeitnehmer, der seit mindestens drei Monaten als Arbeitsuchender in der Kartei der Arbeitsuchenden geführt wird und aus einem Grund gemäß § 36 Absatz 1 Buchstabe a) aus der Kartei der Arbeitsuchenden gestrichen wurde, eine monatliche Mobilitätsbeihilfe (nachstehend "Beihilfe" genannt) zur Deckung eines Teils der Wohnkosten im Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel im

